Erbrecht

 

1. Das Recht der Erbschaft ist nur insofern von sozialer Wichtigkeit als es dem Erben die Macht, welche der Verstorbene während seiner Lebenszeit ausübte, hinterlässt, nämlich die Macht, vermittelst seines Eigentums die Früchte fremder Arbeit auf sich zu übertragen, denn das Land gibt dem lebenden Eigentümer die Macht, unter dem Titel von Grundrente die Früchte der Arbeit anderer auf sich zu übertragen, ohne einen gleich großen Gegenwert zu geben; das Kapital gibt ihm die Macht, dasselbe zu tun unter dem Titel von Zins und Profit; das Eigentum in Staatspapieren gibt ihm die Macht, ohne selbst zu arbeiten, von den Früchten der Arbeit anderer leben zu können usw.

Die Erbschaft erzeugt nicht diese Macht der Übertragung der Früchte der Arbeit des einen in die Tasche des andern, sie bezieht sich nur auf den Wechsel der Personen, welche jene Macht ausüben.

Wie jede andere bürgerliche Gesetzgebung sind die Erbschafts-gesetze nicht die Ursache, sondern die Wirkung, die juristische Folge der bestehenden ökonomischen Organisation der Gesellschaft, die auf das Privateigentum an den Mitteln der Produktion begründet ist, d. h. Land, Rohmaterial, Maschinen usw.

Auf dieselbe Weise war das Recht der Erbschaft auf Sklaven nicht die Ursache der Sklaverei, sondern im Gegenteil, die Skla-verei war die Ursache der Erbschaft von Sklaven.

2. Worum es sich hier dreht, ist die Ursache und nicht die Wirkung, die ökonomische Grundlage, nicht der juristische Über-bau.

Angenommen, die Produktionsmittel wären umgestaltet vom Privat- ins Gesamteigentum, so würde das Recht der Erbschaft (sofern es von sozialer Wichtigkeit ist) von selbst verschwinden, weil ein Mann nur das hinterlassen kann, was er während seiner Lebenszeit besaß.

Unser großes Ziel soll deshalb die Aufhebung jener Institutionen sein, die einigen Leuten während ihrer Lebenszeit die ökono-mische Macht verleihen, die Früchte der Arbeit von vielen auf sich zu übertragen.

Wo der Zustand der Gesellschaft so weit fortgeschritten ist, dass die Arbeiterklassen hinreichend Macht besitzen, solche Institu-tionen zu beseitigen, müssen sie es auf direktem Wege tun; denn dadurch, dass sie die Staatsschulden beseitigen, werden sie natürlich auch die Erbschaft von Staatspapieren los. Andererseits, wenn sie nicht die Macht besäßen, die Staatsschuld aufzuheben, so wäre es töricht zu versuchen, das Recht der Erbschaft auf Staatspapier aufzuheben. Das Verschwinden des Erbschaftsrechts wird das natürliche Resultat eines gesellschaftlichen Wechsels sein, der das Privateigentum am Produktionsmittel verdrängt, aber die Abschaffung des Erbrechts kann niemals der Ausgangspunkt einer solchen Umgestaltung sein.

3. Es war einer der großen Irrtümer, die vor vierzig Jahren von Aposteln des Saint-Simon begangen wurden, dass sie das Erb-schaftsrecht nicht als die legale Wirkung, sondern als die öko-nomische Ursache der sozialen Revolution behandelten. ... Die Aufhebung des Erbschaftsrechts als den Ausgangspunkt der sozialen Revolution zu proklamieren, würde nur die Arbeiterklasse von dem wahren Punkt der Aufmerksamkeit für die heutige Gesellschaft ablenken. Es wäre ein ebenso abgeschmacktes Ding, die Gesetze der Kontrakte zwischen Käufer und Verkäufer aufzuheben, während der heutige Zustand des Austausches von Waren fortbestände; es würde falsch in der Theorie und reaktionär in der Praxis sein.

4. Indem wir über die Erbschaftsgesetze verhandeln, setzen wir notwendigerweise voraus, dass das Privateigentum an den Pro-duktionsmitteln fortbesteht. Existiert es nicht mehr unter den Lebenden, so könnte es nicht von ihnen und durch sie nach ihrem Tode übertragen werden. Alle Maßregeln in Betreff des Erb-schaftsrechts können sich daher nur auf einen Zustand des Übergangs beziehen, wo auf der einen Seite die gegenwärtige ökonomische Grundlage der Gesellschaft noch nicht umgestaltet ist, aber auf der anderen Seite die arbeitenden Massen Kraft genug gesammelt haben, Übergangsmaßregeln durchzusetzen, die geeignet sind, schließlich einen radikalen Wechsel der Gesellschaft zuwege zu bringen. Der von diesem Standpunkte betrachtete Wechsel in den Erbschaftsgesetzen bildet nur einen Teil von vielen anderen Übergangsmaßregeln, die zu demselben Ziel führen. Diese Übergangsmaßregeln in Betreff der Erbschaft können nur sein:

a) Erweiterung der Erbschaftssteuern, die bereits in vielen Staaten bestehen, und in der Anwendung der dadurch erhaltenen Fonds zu dem Zwecke der sozialen Emanzipation.

b) Beschränkung des testamentarischen Erbschaftsrechts, weil es im Unterschied vom untestamentarischen oder Familienerbrecht als willkürliche und abergläubische Übertreibung der Grundsätze des Privateigentums selbst erscheint.“ K. Marx, Über das Erbrecht, MEW 16, 367ff.

 

Siehe auch die Artikel

Gesetze

Juristerei und Justiz

Übergangsforderungen

 

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Zur Zitierweise:
Wo es dem Verständnis dient, wurden veraltete Fremdwörter, alte Maßein-heiten und teilweise auch Zahlenbeispiele zum Beispiel in Arbeitszeitberech-nungen modernisiert und der Euro als Währungseinheit verwendet. Dass es Karl Marx in Beispielrechnungen weder auf absolute Größen noch auf Wäh-rungseinheiten ankam, darauf hatte er selbst hingewiesen:

Die Zahlen mögen Millionen Mark, Franken oder Pfund Sterling bedeuten.“ Kapital II, MEW 24, 396.

Alle modernisierten Begriffe und Zahlen sowie erklärende Textteile, die nicht wörtlich von Karl Marx stammen, stehen in kursiver Schrift. Auslassungen im laufenden Text sind durch drei Auslassungspunkte kenntlich gemacht. Hervorhebungen von Karl Marx sind normal fett gedruckt. Die Rechtschrei-bung folgt der Dudenausgabe 2000. Quellenangaben verweisen auf die Marx-Engels-Werke, (MEW), Berlin 1956ff