Teilzeitarbeit in der Werkstatt Vor dem
Arbeitsgericht sind erschienen ein junger Karosseriebauer Anfang Zwanzig
mit Rechtsanwalt als Kläger und der Geschäftsführer einer Autowerkstatt
mit Rechtsanwalt als Beklagter. Der Karosseriebauer klagt gegen eine
Änderungskündigung, die seine Arbeitszeit verschlechtert. Bislang hatte
er in Teilzeit mit 24,5 Stunden in der Woche gearbeitet und zwar jeweils
einen Tag nachmittags von 12 bis 17.15 Uhr und am nächsten Vormittag von 7
bis 12.15, Samstag war frei. Mit der Änderungskündigung wollte die
Werkstatt erreichen, dass er nur noch in Spätschicht von 14 bis 19.15 Uhr
und dazu Samstags arbeitet.
Die Autowerkstatt beschäftigte noch
zwei weitere Karosseriebauer, die meist in Tagschicht und nur
ausnahmsweise in Spätschicht arbeiteten. Mit dem neuen Zeitplan hätte die
Werkstatt erreicht, dass samstags häufiger zwei Karosseriebauer im Einsatz
sind, und die täglichen Betriebs- und Reparaturzeiten hätten insgesamt
zwölf Stunden statt bisher zehn Stunden betragen. Der Lohnarbeiter in
Teilzeit hat dagegen das Interesse, dass seine reduzierte Wochenstunden
möglichst gebündelt bleiben, damit seine Freizeit nicht zerstückelt wird,
und dass seine Arbeit nicht jeden Tag in die Abendstunden geht. Der
Karosseriebauer hatte eine bettlägerige Mutter zu pflegen.
Er
führte aus, dass die Arbeitszeitveränderungen nur ihn allein betreffen und
er allein Nachteile in Kauf nehmen müsse, obwohl noch zwei andere Kollegen
die gleiche Arbeit machten wie er. Mit Samstagsarbeit sei er – im
Gegensatz zu seiner bisherigen Haltung – einverstanden, wenn er nicht
häufiger Samstags arbeiten müsse als seine Kollegen, die sich 14tägig
abwechseln. Würde er in die Samstagsarbeit gleichberechtigt einbezogen,
dann müsste jeder Kollege nur alle drei Wochen Samstags kommen. Der
Geschäftsführer erwiderte: Die anderen beiden würden volle Stundenzahl
oder noch mehr arbeiten. Die drei Arbeiter seien also in Bezug auf ihre
Arbeitszeit nicht vergleichbar.
Der Richter überging die Forderung
des Karosseriebauers nach Gleichbehandlung mit seinen Kollegen und meinte,
seine Klage richte sich ja dagegen, dass er ständig in Spätschicht
arbeiten müsse. Was wäre denn, wenn er wöchentlich zwischen Früh- und
Spätschicht wechselte? Der Richter drückte dem Geschäftsführer gleich ein
leeres Papier in die Hand und forderte in auf, einen solchen Zeitplan zu
erstellen. Beide Parteien zogen sich zu längeren Beratungen
zurück.
Der Streit endete damit, dass die Autowerkstatt dem
Karosseriebauer betriebsbedingt und fristgerecht kündigte mit einer
Abfindung von einem Monatslohn von 1800.- Euro. Die
Autowerkstatt wollte nicht auf verlängerte Betriebszeiten verzichten und
der junge Karosseriebauer schätzte offenbar seine Chancen, bei einer
anderen Werkstatt Arbeit zu finden, so gut ein, dass er den Zumutungen der
Änderungskündigung nicht nachgeben musste.
Wal
Buchenberg, 26.11.2002. |