Teilzeitarbeit in der Werkstatt
Vor dem Arbeitsgericht sind erschienen ein junger Karosseriebauer Anfang Zwanzig mit Rechtsanwalt als Kläger und der Geschäftsführer einer Autowerkstatt mit Rechtsanwalt als Beklagter.
Der Karosseriebauer klagt gegen eine Änderungskündigung, die seine Arbeitszeit verschlechtert.
Bislang hatte er in Teilzeit mit 24,5 Stunden in der Woche gearbeitet und zwar jeweils einen Tag nachmittags von 12 bis 17.15 Uhr und am nächsten Vormittag von 7 bis 12.15, Samstag war frei.
Mit der Änderungskündigung wollte die Werkstatt erreichen, dass er nur noch in Spätschicht von 14 bis 19.15 Uhr und dazu Samstags arbeitet.

Die Autowerkstatt beschäftigte noch zwei weitere Karosseriebauer, die meist in Tagschicht und nur ausnahmsweise in Spätschicht arbeiteten. Mit dem neuen Zeitplan hätte die Werkstatt erreicht, dass samstags häufiger zwei Karosseriebauer im Einsatz sind, und die täglichen Betriebs- und Reparaturzeiten hätten insgesamt zwölf Stunden statt bisher zehn Stunden betragen.
Der Lohnarbeiter in Teilzeit hat dagegen das Interesse, dass seine reduzierte Wochenstunden möglichst gebündelt bleiben, damit seine Freizeit nicht zerstückelt wird, und dass seine Arbeit nicht jeden Tag in die Abendstunden geht. Der Karosseriebauer hatte eine bettlägerige Mutter zu pflegen.

Er führte aus, dass die Arbeitszeitveränderungen nur ihn allein betreffen und er allein Nachteile in Kauf nehmen müsse, obwohl noch zwei andere Kollegen die gleiche Arbeit machten wie er. Mit Samstagsarbeit sei er – im Gegensatz zu seiner bisherigen Haltung – einverstanden, wenn er nicht häufiger Samstags arbeiten müsse als seine Kollegen, die sich 14tägig abwechseln. Würde er in die Samstagsarbeit gleichberechtigt einbezogen, dann müsste jeder Kollege nur alle drei Wochen Samstags kommen.
Der Geschäftsführer erwiderte: Die anderen beiden würden volle Stundenzahl oder noch mehr arbeiten. Die drei Arbeiter seien also in Bezug auf ihre Arbeitszeit nicht vergleichbar.

Der Richter überging die Forderung des Karosseriebauers nach Gleichbehandlung mit seinen Kollegen und meinte, seine Klage richte sich ja dagegen, dass er ständig in Spätschicht arbeiten müsse. Was wäre denn, wenn er wöchentlich zwischen Früh- und Spätschicht wechselte? Der Richter drückte dem Geschäftsführer gleich ein leeres Papier in die Hand und forderte in auf, einen solchen Zeitplan zu erstellen.
Beide Parteien zogen sich zu längeren Beratungen zurück.

Der Streit endete damit, dass die Autowerkstatt dem Karosseriebauer betriebsbedingt und fristgerecht kündigte mit einer Abfindung von einem Monatslohn von 1800.- Euro.
Die Autowerkstatt wollte nicht auf verlängerte Betriebszeiten verzichten und der junge Karosseriebauer schätzte offenbar seine Chancen, bei einer anderen Werkstatt Arbeit zu finden, so gut ein, dass er den Zumutungen der Änderungskündigung nicht nachgeben musste.

Wal Buchenberg, 26.11.2002.