Musiker – angestellt oder selbständig? Vor
dem Arbeitsgericht waren erschienen: Der Musiker P. mit Rechtsanwalt als
Kläger und ein Rechtsanwalt der Landesregierung als Eignerin des
städtischen Opernorchesters als Beklagte. Der vorliegende Streit geht
bis ins Jahr 1996 zurück, war schon beim Bundesarbeitsgericht und von dort
wieder ans Landesarbeitsgericht zu weiterer Klärung zurückgegeben
worden.
Der Musiker klagt auf Wiedereinstellung in dem Orchester
und lehnt eine finanzielle Abfindung ab. Die Landesregierung steht auf dem
Standpunkt, dass dieser Hilfsmusiker nie in dem Orchester angestellt war,
auch nicht in Teilzeit und daher keinen Anspruch auf Wiedereinstellung
habe.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in dem Fall entschieden, dass
der Musiker zwar im Jahr 1996 von 1. Mai bis 19. Juni in einem
Kurorchester gespielt habe und daher der Oper nicht zur Verfügung stand.
Das bedeute jedoch nicht, wie die Landesregierung meint, dass es sich bei
dem Musiker um eine freiberufliche Mitarbeit an dem Orchester gehandelt
habe, denn der Musiker habe vorher in einem Urlaubsantrag um zeitweise
Befreiung von seinen Orchesterpflichten gebeten. Dem Antrag sei
stattgegeben worden. Das spreche für eine Anstellung des
Musikers.
Der Richter stellt klar: Wenn es sich um eine freie
Mitarbeit handelt, dann müsse in jedem einzelnen Fall, für jedes
Aufführungsprojekt wie für jede einzelne Probe der Musiker gefragt werden,
ob er daran teilnehmen wolle und könne. Falls nach seiner Teilnahme nicht
gefragt wird, und er sich wie alle anderen Orchestermusiker an dem
ausgehängten Probeplan orientiert, dann spreche das für eine Anstellung.
Der Unterschied liege darin, ob über seine Arbeitszeit „verfügt“ worden
ist, dann handele es sich um ein Lohnarbeitsverhältnis, oder ob er selber
seine Arbeitszeit jeweils mit der Orchesterleitung ausgehandelt habe, dann
handelte es sich um eine selbständige, freiberufliche
Tätigkeit.
Der Musiker sagt aus, dass er als fest angestellter
Hilfsmusiker zwar zu Beginn eines jeden Aufführungsprojektes gefragt
worden sei, ob er mit ihm Boot sei, alle anderen Arbeits- und Probezeiten
habe er den ausgehängten Plänen entnommen, bzw. den mündlichen
Mitteilungen des Orchesterleiters an das versammelte Orchester.
Der
Rechtsanwalt des Landes behauptet ohne große Überzeugungskraft, der
Musiker sei immer und jedes Mal zu jedem einzelnen Termin gefragt worden,
ob er teilnehme. Der Richter fragt nochmals, ob es eine finanzielle
Einigungsmöglichkeit gebe. Nein, der Musiker lehnt das ab.
Der
Landesvertreter bietet eine freiberufliche Mitarbeit an seiner alten Oper
an. Aber auch das lehnt der Musiker ab. Da hier Aussage gegen Aussage
steht, fragt der Richter nach möglichen Zeugen und ihrer Anschrift. Das
Verfahren wird zur Zeugenvernehmung vertagt. Wal Buchenberg,
3.12.02. |