Lohnkürzung
Vor dem Arbeitsgericht erschienen sind: die Rechtsanwältin des Klägers, der trotz Ladung nicht erschien, und der Geschäftsführer der beklagten Firma mit Rechtsanwalt.
Dem Arbeiter war am 16.5. 2002 eine betriebsbedingte Änderungskündigung zum 31.8. 2002 ausgesprochen worden. Er sollte mit gekürztem Lohn in die Packerei versetzt werden. Er hatte zwar auch schon als Lagerarbeiter gearbeitet, aber für seinen vollen bisherigen Lohn aus der Produktion von 2224.- Euro.

Wohl mit Rücksicht auf eine Berufschulklasse, die dem Verfahren zuhört, meint der Richter zu dem Geschäftsführer: „Sie haben da die Leute in ihrem Betrieb hin- und hergeschoben. Es darf aber nicht der Eindruck entstehen, dass sie das Ganze nur deshalb veranstalten, um das Entgeld zu drücken!“

So sind die feinen Gedankengänge, für die man in der Juristenausbildung geschult wird: Ein Kapitalist darf das Entgeld seiner Lohnarbeiter drücken, aber nur als ungewollte und unbeabsichtigte Nebenwirkung. Es darf keinesfalls der unschöne Eindruck entstehen, dass er die lohnsenkende Wirkung von Anfang an bezweckt und beabsichtigt hat, sonst verstößt er gegen das Gesetz.
Ein Kapitalist darf nur die „Interessen des Betriebes“ verfolgen, nicht die Interessen seines Geldbeutels. Dass in dieser „besten aller Welten“ eine „prästablierte Harmonie“ dafür sorgt, dass am Ende Betriebs- und Profitinteressen zusammenfallen, damit hat das Gesetz nichts zu tun.

Der Arbeiter hatte die Lohnkürzung nicht hingenommen, sondern selber gekündigt. Jetzt klagte er noch gegen die zweimonatige Lohnkürzung von insgesamt 1190.- Euro.
Auf Anraten des Richters einigen sich die beiden Parteien auf eine „Abfindung“ von 1000.- Euro.
Wal Buchenberg, 03.01.23c.