Lohnkürzung Vor dem Arbeitsgericht erschienen
sind: die Rechtsanwältin des Klägers, der trotz Ladung nicht erschien, und
der Geschäftsführer der beklagten Firma mit Rechtsanwalt. Dem Arbeiter
war am 16.5. 2002 eine betriebsbedingte Änderungskündigung zum 31.8. 2002
ausgesprochen worden. Er sollte mit gekürztem Lohn in die Packerei
versetzt werden. Er hatte zwar auch schon als Lagerarbeiter gearbeitet,
aber für seinen vollen bisherigen Lohn aus der Produktion von 2224.-
Euro.
Wohl mit Rücksicht auf eine Berufschulklasse, die dem
Verfahren zuhört, meint der Richter zu dem Geschäftsführer: „Sie haben da
die Leute in ihrem Betrieb hin- und hergeschoben. Es darf aber nicht der
Eindruck entstehen, dass sie das Ganze nur deshalb veranstalten, um das
Entgeld zu drücken!“
So sind die feinen Gedankengänge, für die man
in der Juristenausbildung geschult wird: Ein Kapitalist darf das Entgeld
seiner Lohnarbeiter drücken, aber nur als ungewollte und unbeabsichtigte
Nebenwirkung. Es darf keinesfalls der unschöne Eindruck entstehen, dass er
die lohnsenkende Wirkung von Anfang an bezweckt und beabsichtigt hat,
sonst verstößt er gegen das Gesetz. Ein Kapitalist darf nur die
„Interessen des Betriebes“ verfolgen, nicht die Interessen seines
Geldbeutels. Dass in dieser „besten aller Welten“ eine „prästablierte
Harmonie“ dafür sorgt, dass am Ende Betriebs- und Profitinteressen
zusammenfallen, damit hat das Gesetz nichts zu tun.
Der Arbeiter
hatte die Lohnkürzung nicht hingenommen, sondern selber gekündigt. Jetzt
klagte er noch gegen die zweimonatige Lohnkürzung von insgesamt 1190.-
Euro. Auf Anraten des Richters einigen sich die beiden Parteien auf
eine „Abfindung“ von 1000.- Euro. Wal Buchenberg,
03.01.23c. |