Koch klagt gegen Kündigung
Vor Gericht erschienen der Pächter der Stadthalle von M. mit Rechtsanwalt als Beklagter und sein gekündigter Koch, Mitte Vierzig, mit Rechtsanwalt als Kläger.
Der Beklagte hatte ab 1.9.1999 für zehn Jahre die Stadthalle M. als Gastronomiebetrieb mit Kegelbahnen zu Bedingungen gepachtet, die nicht rentabel waren. Daher kündigte er am 14.02.02 den Pachtvertrag mit der Stadt zum 30.6.02. und kündigte am 27.02. auch seinen sieben Lohnarbeitern mit den tariflichen Kündigungsfristen, darunter dem Koch, der nun auf Weiterbeschäftigung klagte.
Tatsache ist nämlich, dass der Pächter den Gastronomiebetrieb weiterführte, wenn auch mit verändertem unternehmerischen Konzept. Gegenüber der Stadt und gegenüber der Öffentlichkeit tritt er weiterhin als Pächter und als Betriebsleiter auf, aber der tägliche Betrieb der Kegelbahnen und die Bewirtung von Gesellschaften und Veranstaltungen in der Halle hatte er mit Einverständnis der Stadt an einen Unterpächter abgetreten. Dieser Subunternehmer beschäftigt seine eigenen Lohnarbeiter bzw. bezieht seine Essen von einem Catering-Unternehmen.
Der Richter befragt ausführlich den Unternehmer und interessiert sich nicht für die Klagegründe des Kochs. Der Pächter weist darauf hin, dass alle sieben Gekündigten in erster Instanz ihre Kündigungsklage verloren hatten, nur der Koch habe Berufung eingelegt.
Nach einer kurzen Beratungspause führt der Richter aus, dass der Pächter fest entschlossen gewesen sei, zum 30.6. den Betrieb stillzulegen. Dass er nach der Kündigung seiner Angestellten in einem Telefonat mit der Stadtverwaltung seine Pacht-Kündigung wieder zurückgenommen hatte, ändere nichts an der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Kündigungen gegenüber seinen Mitarbeitern. Das Unternehmenskonzept sei völlig verändert. Der Betrieb werde nun ohne Restaurantbetrieb weitergeführt und die Tätigkeit eines Kochs sei damit entfallen. Ein Wiedereinstellungsanspruch des Kochs komme nicht in Betracht.
Wo Lohnarbeiter zu wenig Profit bringen, da ist es einem Kapitalisten nicht zumutbar, Lohnarbeiter zu beschäftigen.

Wal Buchenberg, 25.11.02.