Fristlose Kündigung oder nicht?
Anwesend der Geschäftsführer eines Fahrdienstes und sein Rechtsanwalt auf der einen Seite und ein LKW-Fahrer und sein Rechtsanwalt auf der anderen Seite. Der LKW-Fahrer, klein, Mitte vierzig ist seit Januar arbeitslos mit Arbeitslosengeld von 750 Euro im Monat. Ihm war am 28.12.2001 per Telefon während einer Fahrt fristlos gekündigt worden. Seine Fahrt sollte er dennoch zu Ende fahren. Die Kündigung wurde schriftlich am 3. Januar bekräftigt.
Der Richter belehrt den Geschäftsführer, dass diese Kündigung wegen Formfehler unwirksam sei. Falls nicht anders ausgesprochen, gelte eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung. Er müsse den gekündigten Arbeiter sofort freistellen. Dieser Formfehler wird auch nicht durch nachträgliche Bekräftigung aufgehoben. So ganz wie er will, darf ein Kapitalist heute nicht.
Der Fahrer hatte Widerspruch gegen die Kündigung eingelegt, also folgte später noch eine weitere Kündigung.

Der Richter fragt beiläufig, ob eine Wiedereinstellung in Frage komme. Nein, meint der Geschäftsführer, man habe schon einen Fahrer als Ersatz, mit dem alle zufrieden seien. Das reicht dem Richter als Begründung völlig und er kommt zum Schlusskapitel: Kann man das nicht pragmatisch handhaben? „Pragmatisch“ heißt, der Kapitalist kauft sich per Abfindung von aller Schuld und dem ungeliebten Arbeiter frei.

Der Geschäftsführer versucht besonders billig davonzukommen und behauptet, der arbeitslose Fahrer habe in der Zeit schwarz gearbeitet. Mehrere Kollegen hätten seine Stimme im Sprechfunk bei einer Konkurrenzfirma gehört. Der Richter droht dem Fahrer: „Wenn Sie schwarz gearbeitet haben, dann kriegen Sie Ärger!“. Der Fahrer streitet das ab.
Beweise für Schwarzarbeit sind nicht zur Hand, also suchen die beiden Rechtsanwälte nach der „pragmatischen Lösung“. Der Fall ist zu einer Geldsache geworden, es muss nur noch über Zeiträume und Geldbeträge verhandelt werden.

Seit 1996 war der Fahrer bei der Firma beschäftigt, der Richter zählt an seinen Fingern von 1996 bis 2002 sieben Jahre ab. Andere rechnen ein bisschen genauer und kommen nur auf sechs Arbeitsjahre. Der Bruttolohn des Fahrers war 3100 DM, mit allen Zulagen 3500 DM. Wieder versucht der Geschäftsführer ein bisschen Geld zu sparen und möchte die Nachtschichtzulagen nicht als Normallohn gerechnet wissen. Der Fahrer war nur nachts gefahren, also wird die Nachtschichtzulage eingerechnet.

Der Lohn wird von Januar bis Ende März, zum Ende der zweimonatigen Kündigungsfrist, nachbezahlt, außerdem bekommt der Fahrer für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit einen Nettomonatslohn als Abfindung, alles in allem 7000 Euro. Das von Januar bis März erhaltene Arbeitslosengeld von 2250 Euro wird davon gleich abgezogen - das nimmt der Unternehmen als staatliche Subvention. Bleiben dem arbeitslosen Fahrer unterm Strich 4750 Euro. Damit sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.