EU-Verfassung legitimiert das Töten

In der EU-Verfassung, die vom deutschen Bundestag angenommen, aber in Frankreich und anderen Ländern per Volksabstimmung abgelehnt wurde heißt es auf Seite 433, Titel I, Artikel 2 (2):

"Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden."

In den Erläuterungen dieses Artikels auf Seite 434 stehen dann das "Kleingedruckte":

"3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta (2) entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta (3) die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) enthaltenen "Negativdefinitionen" auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
"Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."


Merke:
1. Im Interesse des Staates ist Töten legal, in staatsfremdem oder staatsfeindlichem Interesse nicht.
2. Die Herrschenden rechnen ständig damit, dass ihr Tun zu "Aufruhr oder Aufstand" führt.