Optionen der Schuldenmacher:
Otto Veit, Die
Währungsreform 1948
„Die Art der Kriegsfinanzierung hatte in
Deutschland das Geldvermögen ungeheuer anschwellen lassen. Das
Sachvermögen war dagegen erheblich zusammengeschrumpft. Ein Ausgleich
zwischen dem geringen volkswirtschaftlichen Gütervorrat und der durch das
hohe Geldvolumen verkörperten Nachfragekraft konnte nicht erreicht
werden, weil man ein offenes Steigen der Preise nicht zuließ. Seit
1936 bestand ein allgemeiner Preisstop, die Arbeitslöhne waren seit langem
unverändert festgehalten, die Verteilung der Güter war durch
Bewirtschaftungsmaßnahmen geregelt. Eine umfassende Devisenrationierung
verhinderte das Ausweichen der Nachfrage auf internationale Märkte. Der
Wechselkurs der Reichsmark war durch Zwangswirtschaft
gebunden.
Preisstop und Rationierung stellten eine künstliche,
indirekte Beschränkung der Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes dar. Die
Menschen waren genötigt, einen Teil ihres Nominaleinkommens zu
horten, den Banken als Einlagen zu überlassen oder für den Erwerb
sonstiger nominaler Forderungsrechte zu verwenden. Die Summe dieser nicht
konsumtiv verwertbaren, inaktiven nominalen Einkommensteile war in den
letzten Kriegsjahren sehr gewachsen.
Diese
Darstellung ist einseitig volkswirtschaftlich und objektivistisch: Die
„indirekte Beschränkung der Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes“ bedeutete
für den Eigentümer des Geldes eine kalte Enteignung. Er war zwar Besitzer
einer bestimmten Geldsumme, aber konnte dafür nichts kaufen. Diese
Geldsumme, „inaktiv“ und „nominal“ zu nennen, beschönigt die Tatsache,
dass es kein realer, sondern nur ein Scheinbesitz war. Für die
Hitlerregierung war es jedoch reales Geld, das sie über Kreditschöpfung
gleich mehrfach ausgab. In der DDR wurde später dasselbe Rezept
angewandt und dieser Prozess läuft heute verborgen überall dort wieder ab,
wo Privatleute Geld in Aktienfonds, Rentenfonds, Lebensversicherungen und
Staatsanleihen einzahlen.
Dabei hatte das reale
Volksvermögen steigende Einbußen erlitten. Der „Geldüberhang“ hatte sich
progressiv ausgedehnt.
Nach Angaben der Reichsbank haben von 1936
bis 7. 3. 1945 der Bestand an umlaufenden Noten, die Kredite und
Wertpapiere der Reichsbank und ihre täglich fälligen Verbindlichkeiten in
folgender Weise zugenommen (in Mrd. RM):
Umlaufende Noten:
4,5 (31.7.1936) - 56,4 (7.3.1945) (plus 1253
%)
Kredite und Wertpapiere: 5,3 (31.7.1936) - 72,2
(7.3.1945) (plus 1362 %)
Täglich fällige
Verbindlichkeiten:
0,8 (31.7.1936) - 16,7 (7.3.1945) (plus 2087
%)
Die Bilanzsumme der Kreditinstitute stieg zwischen Juli 1936
und September 1944 von 50,1 Mrd. RM auf 276,8 Mrd. RM (plus 552 %).
In dieser Zeit erhöhten sich in den Bilanzen der Kreditinstitute (in Mrd.
RM) nachstehende Positionen wie folgt:
Wechsel einschließlich
Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen von 7,3 auf
90,5; Wertpapiere und Konsortialbeteiligungen von 8,2 auf
76,6; Gläubiger (ohne Kreditinstitute) von 12,9 auf
63,1; Spareinlagen von 16,8 auf
97,2.
Nach einer unmittelbar nach dem Waffenstillstand
vorgenommenen Schätzung hatte sich das deutsche Sachvermögen von
1938 bis 1945 in folgender Weise verändert, wenn man Zugänge,
Kriegssachschäden, den Realersatz, Entnahmen der Besatzungsmächte und
Verluste bei der Räumung von Gebieten nach den Preisen von 1938
berücksichtigte (in Mrd. RM): (...)
1938 = 415 Mrd. RM; 1945 =
190 Mrd. RM; (minus 54 %)
Verschiedene Faktoren
beeinflußten das Verhältnis von Geldvermögen zu Sachvermögen nach
1945, ohne daß man ein statistisch genaues Bild über ihre Bedeutung
gewinnen konnte: die Siegermächte emittierten Besatzungsgeld, das den
deutschen Zahlungsmitteln rechtlich gleichgestellt wurde; in der
sowjetisch besetzten Zone wurden die Banken geschlossen und die Konten
gesperrt, wodurch nach der Schätzung von Otto Pfleiderer etwa 70 Mrd. RM
des wirksamen Geldvolumens (Sparguthaben eingeschlossen) stillgelegt
das heißt: enteignet wurden; durch
Kriegsschäden und die Einengung des im Krieg noch weiter ausgedehnten
Währungsraums wurde Bar- und Buchgeld vernichtet; die Sieger demontierten
Industrieanlagen und requirierten privaten Besitz.
Die
Besatzungsmächte hielten die Preisstop- und
Bewirtschaftungsbestimmungen aus der Kriegs- und Vorkriegszeit nach
Einstellung der Feindseligkeiten aufrecht. Die Raub-
und Schuldenwirtschaft von Hitler&Speer wurde also von den Alliierten
fortgesetzt. Der Leistungs- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland
war zunächst vollständig unterbrochen. Erst ab 1947 kamen Export und
Import mit Hilfe besonderer, von den Besatzungsbehörden gegründeter
Institutionen (JEIA und Officomex) allmählich wieder in Gang.
Der
Zahlungsverkehr innerhalb des Währungsraums wurde durch die Aufspaltung
des Reichs in Besatzungsgebiete anfangs vollständig unterbrochen, später
schrittweise, im wesentlichen aber nur in den westlichen Zonen, möglich
gemacht.
In den Bilanzen der Kreditinstitute, Versicherungen und
Bausparkassen bestanden die Aktivpositionen vorwiegend aus
Forderungen gegen das Reich. Die Hitlerregierung hatte
sich also diese in Fonds angesammelte privaten Geldvermögen angeeignet
und längst verpulvert. Spätestens wenn Regierungen – wie derzeit – sich
bei den Renten-, Arbeitslosenkassen und anderen privaten Fonds bedienen,
ist das letzte Stadium vor dem öffentlichen Ruin erreicht. Da seit Kriegsende diese Posten
keinen Zinsertrag mehr abwarfen und die künftige Schuldenregelung durch
den Staat ungewiß geworden war, hätten die Finanzinstitute de facto eine
hohe eigene Verschuldung ausweisen müssen. De iure wurde dies
verhindert, weil die Aufsichtsbehörden vorschrieben, daß die
Forderung gegen das Reich zum Nennwert zu bilanzieren waren. Hier setzen sich die Praktiken der staatlichen Bilanzfälschung
fort: Privatleute erhalten Geldsummen, die sie nur zum Teil in Waren
umwandeln können. Sie werden so unfreiwillig und unwissentlich zu
Gläubigern des Systems. Die Großgläubiger, die über die unhaltbare
Finanzlage des Systems Bescheid wissen, täuschen die Öffentlichkeit durch
falsche Bilanzen. Betrug ist nicht die Ausnahme, sondern ein Grundprinzip
des Schuldensystems. Enron ist überall!
Der
Geldüberhang belastete das deutsche Wirtschaftsleben schwer. Das Quantum
der im Rationierungssystem erfaßbaren Güter sank auf ein Mindestmaß. Die
Unternehmer waren nicht bereit, gehortete Waren gegen wertloses Geld
abzugeben, für das sie weder Konsum- noch Investitionsgüter erhalten
konnten. Hier gibt Professor Veit endlich offen zu,
dass das umlaufende Geld wie das Geld auf Konten und in Fonds wertlos war.
Bisher hatte er um diese Tatsache nur herumgeredet. Angestellte
und Arbeiter hatten bei minimaler Realentlohnung kein Interesse, ihre
Arbeitskraft anzubieten oder ihre Leistungen gar zu steigern. Der
verhältnismäßig hohe Beschäftigungsstand der ersten Nachkriegsjahre
täuschte über die tatsächliche Situation hinweg. Es bestanden zahlreiche
Scheinarbeitsverhältnisse. Anstatt Waren auf den Markt zu bringen, horten
die Unternehmer in größtem Umfang (wie sich nach der Währungsreform
zeigte) und machten Tauschgeschäfte. Kapitalistische
und traditionelle (kleine) Warenproduzenten haben die Option, entwertetes
Geld zu meiden, indem sie ihre Waren nicht oder nur wenig verkaufen und
von ihren Vorräten zehren bzw. in Tauschgeschäften mit Geschäftsfreunden
von ihren Beziehungen leben. Lohnarbeiter haben diese Option nicht. Sie
stellen für sich keine Waren her, die sie notfalls tauschen könnten und
sie haben auch keine „Substanz“ (Sachmittel und Lebensmittel) von denen
sie in der Krise zehren können.
Das Problem des
Geldüberhanges konnte man vermögensrechtlich als eine Frage ansehen, wie
den Besitzern von (entwertetem) Geldvermögen in der Zukunft Aussicht auf
Realisierbarkeit ihrer nominalen Ansprüche in konkreten Gütern verschafft
werden sollte. Welch Propagandalüge! Das Vermögen, das
als Geldüberhang auftrat, war längst vom Hitlerreich ausgegeben, war
längst für die Kriegskosten verpulvert. Es war nur noch „nominell“ da,
also nicht mehr da, und es konnte nicht noch einmal von den „nominellen“
Besitzern ausgegeben werden. Eng verbunden hiermit waren zwei
weitere vermögensrechtliche Fragen, die Behandlung der vorhandenen
nominellen Forderungen gegen das Reich - ist das eine
andere Frage als die vorherige? Nein! - und die Regelung der Ansprüche aus
Kriegsschäden. Glaubten die Sieger wirklich, dass das
bankrotte Hitlersystem noch für die von ihm verursachten Schäden aufkommen
konnte? Zumindest saßen die Siegermächte im Unterschied zum ersten
Weltkrieg jetzt überall in Deutschland und verschafften sich einen genauen
Überblick über die wirtschaftlichen Möglichkeiten Deutschlands.
Die von der Reichsschuldenverwaltung beurkundete Reichsschuld
wuchs zwischen 1933 und 1945 von 11,8 Mrd. RM auf 379,8 (plus 3218
%) Mrd. RM. Dabei sind noch nicht berücksichtigt gewisse zusätzliche,
gegen Ende des Krieges entstandene Forderungen aus Rüstungsaufträgen und
vor allem nicht die Ansprüche aus Kriegs- und
Verdrängungsschäden.
„Um den Geldüberhang
zu beseitigen, wurden von verschiedenster Seite Pläne vorgelegt.
Theoretisch waren die Möglichkeiten zur Sanierung auf wenige
grundsätzliche Formen rückführbar. Mit zulässiger Vereinfachung lassen sie
sich aufzeigen an Hand der bekannten Verkehrsgleichung:
H x P = G x
U (H = Handelsvolumen, P = Preisspiegel, G = Geldvolumen, in unserem Fall = Geldvermögen;
U = Umlaufsgeschwindigkeit).
Nimmt man mit
anderen Worten an, daß bei der nach dem Krieg gegebenen Situation das
Handelsvolumen (H) nicht im erforderlich Maß ausgedehnt werden konnte, so
blieben folgende Möglichkeiten der Anpassung: Das ist
eine Perle der universitären Finanzwissenschaft: Nicht das Geldvolumen war
über Gebühr ausgedehnt, nicht die Gelddruckmaschinen waren zu schnell
gelaufen, sondern das Produktionsvolumen war „nicht im erforderlichen Maß
ausgedehnt“ worden. So werden Verantwortlichkeiten vertuscht: Nicht der
Staatsapparat und die politische Führung waren Verursacher der
Überschuldung, sondern die Wirtschaft, die im Krieg trotz Zwangsarbeit und
Terror nicht so schnell produzieren konnte, wie Speer&Hitler es für
die deutschen Weltherrschaftspläne wünschten, und die nun nach der
Kapitulation hätte nachholen sollen, was vorher unter größter Anspannung
nicht gelungen war?! Aber sehen wir, was zur Behebung der inflationären
Überschuldung in Deutschland vorgeschlagen wurde:
1) Freigabe
der Preise (P), was auch die Löhne und die Wechselkurse in Bewegung
gebracht hätte; Dadurch wäre die bisher verborgene
Inflation nur sichtbar geworden. Dieses Rezept war nach dem ersten
Weltkrieg eingeschlagen worden. Das hieß Enteignung der Geldbesitzer durch
die „Marktkräfte“.
2)
Verringerung des Geldvermögens (G); Sprich: Die
sofortige und gezielte Enteignung der Geldbesitzer durch
Regierungshandeln.
3) Senkung der Umlaufsgeschwindigkeit
des Geldes (U). Sprich: eine Fortsetzung der
bisherigen Geldpolitik: Einfrieren der Geldguthaben, das Verschieben vor
Forderungen. Das ist die schleichende Enteignung durch
Regierungshandeln. Das ist das Rezept, das IWF, Weltbank, die großen
Notenbanken und Regierungen heute favorisieren und überall dort anwenden,
wo - wie in Japan und Argentinien - die Überschuldungskrise akut
wird.
Alle drei Methoden laufen auf die (teilweise) Enteignung der
Geldbesitzer hinaus, nur die Wege und das Tempo dorthin unterscheiden
sich.
Die Methode (1) wurde nur in wenigen Entwürfen
zur Währungsreform empfohlen und von den mit der Durchführung der
Sanierungsaufgaben betrauten Stellen - „Stellen“, die mit der
Enteignung betraut sind? Auch das ist „wissenschaftliche“ Beschönigung:
Die Verantwortung von Menschen(klassen) wird vertuscht. -
niemals ernstlich erwogen. Die Öffnung der Schleusen des Preisstops und
der Rationierung hätte selbst unter Beibehaltung von festen Wechselkursen
und Devisenbewirtschaftung ökonomische Folgen und Vermögensverschiebungen
mit sich gebracht, die man nicht in Kauf nehmen wollte. Wieder eine Lüge: Man wollte keine „Vermögungsverschiebungen in
Kauf nehmen“? Die Geldvermögen waren nur noch nominell. Sie mussten
vernichtet, enteignet werden. Aber eine Enteignung über „Marktkräfte“ ist
nicht steuerbar. Den „Stellen“ ist eine gesteuerte Enteignung lieber. Da
können sie die Interessen ihrer kapitalistischen Auftraggeber besser
schützen. Auch konnte man nicht sicher sein, ob eine offen
zugelassene Preisinflation an einem bestimmten Punkt zum Stehen gekommen
wäre, ob die Bevölkerung wieder Vertrauen zum Geld gewonnen hätte, ob
die Hortungslager tatsächlich aufgelöst worden wären und ob nicht
spekulative Verschuldungen der Wirtschaft dauernde Lohn- und
Preiserhöhungen begünstigt hätten. Immerhin wäre denkbar gewesen, durch
scharfe Kontrolle des Kreditvolumens die Stabilisierung zu erreichen und
durch geeignete steuerliche Mittel einen Teil der Inflationsgewinne
abzuschöpfen. Zweifellos wären jedoch Personen mit einem hohen im Schwarz-
und Schleichhandel erworbenen Bargeldbesitz begünstigt worden.
Ja ja, die Schwarz- und Schleichhändler waren das
Problem, nicht die Rüstungsindustriellen, nicht die
Zwangsarbeiterbetriebe, nicht die Heereszulieferer und Kriegsgewinnler,
nicht Speer&Hitler, die das Vermögen schneller verpulverten als es
geschaffen werden konnte.
Für den Weg (2), die
Reduzierung des Geldvermögens, boten sich grundsätzlich zwei Möglichkeiten
an
(a) Steuerliche
Abschöpfung des Geldüberhanges durch eine einmalige schnellwirkende
Vermögensabgabe;
(b)
Kraftloserklärung eines Teils des Geldvermögens.
Nach der
Methode (a) hätten Sach- und Geldvermögen gleich behandelt werden
können; damit wäre zugleich das Problem des Lastenausgleichs gelöst
worden. Erhebliche Schwierigkeiten hätte die Frage der Bemessungsgrundlage
bereitet. Die „Frage der Bemessungsgrundlage“ ist nur
eine Teppichhändlerfrage. Es ist ein zarter Hinweis darauf, dass die
Kapitalisten nicht zur Schuldentilgung beitragen wollten.
Voraussetzung für eine steuerliche Abschöpfung wäre gewesen, daß der
Staat die eingenommenen Mittel vernichtet hätte. In einem von Paul Binder
bereits 1945 vorgelegten Plan war vorgesehen, das gesamte
Geldvermögen auf dem Wege einer gesetzlichen Schuldenherabsetzung um 70 %
zu reduzieren und das Sachvermögen mit einer Zwangshypothek von 70 % zu
belasten. Das hätte immerhin einen Teil des
Kapitalvermögens zur Schuldenreduzierung herangezogen. Statt dessen ging
man den „Weg des geringsten Widerstands“. Die Kleinen wurden enteignet,
die Großen ließ man laufen.
Vor eingehenderer
Betrachtung der Methode (b), der Kraftloserklärung eines Teils des
Geldvermögens, nach der schließlich die Reform im wesentlichen gestaltet
wurde, erläutern wir noch kurz den unter (3) genannten Weg einer
Herbeiführung des Gleichgewichts durch Senkung der Umlaufsgeschwindigkeit.
Wieder eine sehr wissenschaftlich-blumige Umschreibung
für die Enteignung der Geldbesitzer!
War die
Bevölkerung durch den Preis- und Lohnstop und durch die
Bewirtschaftungsmaßnahmen indirekt gezwungen, Bargeld zu horten oder den
Banken als Einlagen zu übergeben, so hätten nunmehr erhebliche Teile
des Geldvermögens rechtlich und faktisch blockiert werden müssen. Das ist der „Entschuldungsweg“ d.h. der Enteignungsweg, den
Argentinien heute geht. Verschiedene Reformpläne, so das
„Detmolder Memorandum“ vom November 1945 (verfaßt von
Finanzreferenten aus der. britischen Besatzungszone), Vorschläge der
Volkswirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft für Bayern (auf Initiative von
Adolf Weber in München), der Plan „G“ der Gewerkschaften von 1946 sowie
der Plan, der im April 1946 von der vom Finanzausschuß des Länderrats der
amerikanischen Besatzungszone beauftragten Sachverständigenkommission
vorgelegt wurde, sahen eine solche Blockierung des Geldvermögens vor.
Unterschiedlich waren dabei die Meinungen über die Höhe der
stillzulegenden Mittel. Immerhin bekommen wenigstens
ein paar „Stellen“ jetzt Gesichter und Namen. Interessant, dass die
Gewerkschaftsführer bei der kalten Enteignung der Geldvermögen mitwirken
wollten - wohl nach der Devise: Enteignen wir nicht die Großen, dann halt
die Kleinen! Aber enteignet wird!
Eine sehr umstrittene
Frage war, was mit den auf Sperrkonto eingezahlten Beträgen geschehen
sollte, in welchem Umfang und innerhalb welches Zeitraums sie wieder zu
aktivem Geld gemacht werden sollten. Dabei war denkbar eine Kombination
der Wege (2) und (2) und (3), also eine Blockierung des Geldvermögens und
nachträgliche Vernichtung eines Teils der gesperrten Beträge und (oder)
eine Zusammenfassung für die Zwecke des Lastenausgleichs. In dieser
Richtung lagen auch Vorschläge des „Homburger Planes“, der von der
„Sonderstelle Geld und Kredit“, einer von der deutschen Verwaltung
eingesetzten Sachverständigengruppe, vorgelegt worden war. Schließlich
enthielt aber auch die von der Militärregierung ausgearbeitete Reform eine
Verbindung der Wege (2) und (3), allerdings ohne den Lastenausgleich zu
regeln.
„Die deutschen Stellen besaßen keine Zuständigkeit für eine
gesetzliche Währungsreform. Anderseits zeigte sich, daß nicht alle
vier Besatzungsmächte Übereinstimmung erzielen konnten. So entschlossen
sich schließlich die drei Westmächte, in ihren Zonen unabhängig von dem
von der Sowjetunion besetzten Gebiet die Reform
durchzuführen.
Stichtag der Währungsreform war der 21.6. 1948.
Gleichlautende Gesetze der amerikanischen, britischen und französischen
Militärregierung bildeten die rechtliche Grundlage:
1. Das erste Gesetz zur
Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) enthielt die grundlegenden
Vorschriften über die Anmeldung und Ablieferung von Altgeld und über die
Erstausstattung mit neuem Geld.
2. Das zweite Gesetz zur
Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) verlieh der Bank
deutscher Länder das Notenausgaberecht und enthielt Bestimmungen über
Mindestreserven.
3. Im dritten Gesetz zur
Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) wurden Bestimmungen
getroffen über die Überleitung von Verbindlichkeiten in alter Währung
in die neue Währung und über die Ausstattung der Kreditinstitute,
Versicherungen und Bausparkassen mit
Ausgleichsforderungen.
4. Das vierte Gesetz zur
Neuordnung des Geldwesens (Festkontogesetz) regelte endgültig die
Höhe der aus Guthaben in alter Währung entstandenen Guthaben in neuer
Währung, eine Frage, die im Währungsgesetz nur unter Vorbehalt behandelt
worden war.
Eine Fülle von Ergänzungs- und
Durchführungsverordnungen schloß sich an diese vier Gesetze an. Sie wurden
im allgemeinen von der bei der Bank deutscher Länder errichteten
Währungsabteilung vorbereitet und von der Alliierten Bankkommission
erlassen. In ihnen wurden auch zahlreiche Ergänzungen und Verbesserungen
der ursprünglichen Bestimmungen vorgenommen.
Nach § 1 des
Währungsgesetzes galt seit dem 21. 6. 1948 an Stelle der früheren
(Reichsmark-) Währung die Deutsche-Mark-Währung. In Übereinstimmung mit §
1 des Emissionsgesetzes wurde die Bank deutscher Länder Emittentin
aller auf die neue Währung lautenden gesetzlichen Zahlungsmittel,
sowohl der auf Markbeträge lautenden Noten, als auch der auf
Pfennigbeträge lautenden Kleingeldzeichen (Noten und Münzen). Die
umlaufenden Noten und Münzen sollten den Betrag von 10 Mrd. DM nicht
übersteigen (§ 5 Abs. 1 des Emissionsgesetzes). Dieser Betrag durfte nur
überschritten werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder des
Zentralbankrates und mindestens sechs Länder zustimmten.
Die
Anknüpfung der neuen Währung an die alte bestand darin, daß gemäß § 2 des
Währungsgesetzes in allen Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsakten
und Rechtsgeschäften die Rechnungseinheiten Reichsmark, Goldmark oder
Rentenmark durch die Rechnungseinheit Deutsche Mark (im Verhältnis 1:1)
ersetzt wurden —
- Damit wurden alle finanziellen Ansprüche des Hitlerstaates, alle
Steuergesetze und Gebührenordnungen 1 : 1 vom deutschen Nachfolgestaat
übernommen. - mit
Ausnahme bestimmter Fälle, für welche das Gesetz sich Sondervorschriften
vorbehielt. Diese Ausnahmefälle machten den Kern der Währungsreform
aus. Das waren die Punkte, wo der Staat und
Großunternehmen als Schuldner aufgetreten waren. Diese Schulden wurden
gestrichen. So
wurde die Umstellung in folgender Weise bemessen:
1.
Altgeldbestände und Altgeldguthaben (alle Reichsmarkguthaben bei
Geldinstituten im Währungsgebiet):
a)
Altgeldbestände und Altgeldguthaben von inländischen
Geldinstituten erloschen. Dafür wurden den Banken für je 100 DM der
in ihrer Umstellungsrechnung ausgewiesenen Verbindlichkeiten 15 DM, soweit
es sich um Sichtverbindlichkeiten handelte und 7,50 DM, soweit es sich um
befristete Verbindlichkeiten oder Spareinlagen handelte, auf
Zentralbank-Girokonto gutgeschrieben. Davon erhielten sie einen Teil als
Erstausstattung sofort nach dem Stichtag der Reform. Damit erloschen automatisch alle Schulden des Staates. Denn die
Guthaben der Geldinstitute bestanden in erster Linie in Forderungen an den
Staat. Der Staat wurde schuldenfrei – die Geldbesitzer wurden „geldfrei“,
so wurde das „Gleichgewicht“ wieder hergestellt. Die herrschenden Klassen
in Deutschland ließen sich vom eigenen Volk ihre Schulden bezahlen.
b)
Altgeldbestände. und Altgeldguthaben von inländischen natürlichen
Personen bis zu einem Betrag von 60 RM pro Kopf wurden im Verhältnis 1:1
umgestellt. Von dem umgestellten DM-Betrag wurden als sogenannte
Kopfbeträge 40 DM am Währungsstichtag und die restlichen 20 DM im August
1948 ausgezahlt. Die über die Summe von 60 RM hinausgehenden
Altgeldbeträge mußten bei der Umtauschstelle eingezahlt werden, sofern sie
aus Banknoten von einem höheren Nennwert als 1 RM bestanden; - “Altgeldbeträge mussten eingezahlt werden“ ist wieder ein
nette Wortschöpfung für Enteignung. Verliert man denn normalerweise durch
eine „Einzahlung“ seine Eigentumsrechte am eingezahlten Betrag? Nein! -
oder sie mußten zur Zusammenfassung angemeldet werden, wenn
sie aus Guthaben bei Geldinstituten bestanden; -
„Zusammenfassung“ wieder so ein schönes Wort! Um schöne Worte war man
nicht verlegen! - Kleingeldzeichen von 1 RM an abwärts blieben
zu einem Zehntel ihres Nennwertes vorläufig in Umlauf. Der gesamte Betrag
des Ablieferers wurde auf einem Reichsmark-Abwicklungskonto - „Abwicklung“! Das Wort kam ja noch häufiger zu Ehren! -
zusammengefaßt.
Altgeld bis zu einer Summe von 5000 RM wurde sofort umgestellt. Darüber
hinausgehende Beträge wurden nach Überprüfung durch das Finanzamt
umgewandelt. Die beteiligten 3 Kreditinstitute erhielten von der
Abwicklungsbank einen Freigabebescheid.
Die Umwandlung ging so
vor sich, daß aus je 100 RM 10 DM entstanden. 5 DM wurden auf einem
Freikonto gutgebracht, von dem Beträge sofort abgehoben werden konnten. 5
DM gelangten auf ein Festkonto, über das vorläufig nicht disponiert werden
durfte. Entsprechend dem Festkontogesetz wurden später vom Festkonto 1 DM
auf das Freikonto, -.50 DM auf ein Anlagekonto überwiesen. Die Beträge auf
Anlagekonto waren erst ab 1. 1. 1954 verfügbar, Also
wurde die sofortige Enteignung mit schleichender Enteignung kombiniert!
konnten jedoch schon früher zum Erwerb bestimmter Wertpapiere
verwendet werden. Man erkennt die Weisheit dieser
Maßnahmen: Der „Erwerb bestimmter Wertpapiere“ ist gleichbedeutend mit
schleichender Enteignung! Das sollte man bedenken, wo immer Lohnanteile in
Aktienanteile umgewandelt werden sollen! Die restlichen 3,50 DM
erloschen. „erlöschen!“ welch schönes Wort! Wenn mal
die Enteignung dieser Enteignungs- und Wortkünstler kommt, wird man sich
an diese Poesie erinnern!
Somit entstanden (ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des 1953
erlassenen Altsparergesetzes aus 100 Einheiten Altgeld 6,5 Einheiten in
neuer Währung. Der langer Rede Sinn: 93,5 % des
privaten Geldvermögens wurde enteignet, gestohlen. Die Geldinstitute
hatten aber für 100 RM 16 DM erhalten, eine Enteignungsrate von nur 84 %.
-
c) Altgeldbestände und Altgeldguthaben von
inländischen Unternehmen, Personenvereinigungen, Gewerbetreibenden
und Angehörigen freier Berufe wurden ebenfalls im Verhältnis 100 :
6,5 umgestellt. Als Sofortausstattung zahlte man einen Geschäftsbetrag von
60 DM je Arbeitnehmer aus (der später, multipliziert mit dem reziproken
Wert des Umrechnungsverhältnisses, von dem umzustellenden Altgeldbetrag
abgesetzt wurde). Wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
vorlag, konnten die Altgeldbeträge der Gewerbetreibenden und der
Angehörigen freier Berufe bis zu einer Summe von 10 000 RM,
diejenigen der Unternehmen und Personenvereinigungen sofort in voller Höhe
mit 5 DM für je 100 RM umgewandelt werden.
d)
Altgeldguthaben der öffentlichen Hand erloschen. Das gabs nicht viel zu erlöschen. Als Ersatz wurden
die Länder und diese auch für die zu ihrem Bereich gehörenden anderen
Gebietskörperschaften von den Landeszentralbanken mit einem Sechstel,
die Bahn und die Post von der Bank deutscher Länder mit einem Zwölftel
ihrer Ist-Einnahmen während der Zeit vom 1. 10. 1947 bis zum 31. 3. 1948
in neuer Währung ausgestattet. Das Vermögen und die
Ansprüche des Staatsapparat wurden also im gleichen Verhältnis wie die
Banken umgestellt.
2. Die Ansprüche des Reichs, der
NSDAP und der ihr angeschlossenen Organisationen, bestimmter
Kriegsgesellschaften und der Reichsbank in alter Währung gegenüber
Kreditinstituten erloschen.
3. Ansprüche in Reichsmark
gegenüber dem Reich, der NSDAP und deren angeschlossenen Organisationen,
bestimmten Kriegsgesellschaften und der Reichsbank wurden nicht
umgestellt und konnten bis zu weiterer gesetzlicher Regelung (Allgemeines
Kriegsfolgengesetz, vgl. 5. 585) nicht geltend gemacht werden. Im großen
und ganzen hatten die zwischen 1947 und 1948 gegründeten
Landeszentralbanken bereits die Verbindlichkeiten der Reichsbank
übernommen.
4.
Löhne und Gehälter, Miet- und Pachtzinsen, Renten, Pensionen und
andere wiederkehrende Leistungen,
Auseinandersetzungsverbindlichkeiten (§ 18 des Umstellungsgesetzes),
die Leistungen der Sozialversicherung und zum Teil der Haftpflicht- und
der Unfallversicherung wurden im Verhältnis 1:1 umgestellt. Der Staat streicht sich selber seine Schulden und verlangt aber
gleichzeitig von allen anderen ‚business us usual’!
5. Bei Lebensversicherungen, für die eine
Prämienreserve zu bilden war, wurde die bis 20.6. 1948 gesparte Reserve im
Verhältnis 10:1, die Prämienzahlungspflicht nach dem Stichtag der Reform
im Verhältnis 1:1 auf die neue Währung umgestellt. Das bisher eingezahlt Geld war fast ganz weg, aber man muss ab
sofort brav weiter einzahlen! Der Versicherungsnehmer konnte
jedoch verlangen, daß die Versicherungssumme auf den ursprünglich
vereinbarten Betrag erhöht wurde, wenn er den Unterschiedsbetrag, der
unter Anrechnung der in Reichsmark gezahlten Prämien verblieb, in
Deutscher Mark nachzahlte. Tolle Regelung. Erst wird
einem 90 % seines Geld geklaut, man darf aber den Dieben freiwillig
zusätzliches Geld zuschieben!
6. Die Verpflichtungssummen der
Bausparverträge wurden zwar im Verhältnis 1:1 auf die neue Währung
umgestellt, für die bereits vor dem 21.6. 1948 gesparten Beträge galt
jedoch der allgemeine Satz von 10:1, so daß trotzdem Bausparbeiträge über
einen längeren Zeitraum, als ursprünglich vereinbart, entrichtet
werden mußten. dito!
7. RM-Verbindlichkeiten von
Inländern gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen mußten gemäß § 15
Abs. 1 des Umstellungsgesetzes nicht wie entsprechende
Schuldverhältnisse zwischen Inländern geregelt werden, wenn der
ausländische Gläubiger einer solchen Umstellung widersprach. Für diesen
Fall hatte das Gesetz (§ 15 Abs. 4) einen Umstellungsvorbehalt bis zur
endgültigen Regelung der Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber
Angehörigen der Vereinten Nationen. Ausländische
Gläubiger wurden also ausdrücklich – wenn sie widersprachen, aber wer
hätte nicht widersprochen! – von der Enteignung
ausgeschlossen.
Die Abwertungssatze von 100 : 6,5 für
die Masse der Altgeldbarbestände und -guthaben, von 10 : 1 für den
größten Teil der sonstigen RM Verbindlichkeiten und von 5 : 1 für
Altspareinlagen (auf die wir an späterer Stelle noch eingehen) waren eine
äußerst scharfe Beschneidung des Geldvermögens -
poetische Wortwahl! Ob die beschnittenen Geldvermögen durch ihre
Beschneidung jüdisch wurden?? sie lagen unter den
Umstellungsquoten, die von den deutschen Sachverständigen vorgeschlagen
worden waren. Diese hatten, entsprechend den Gedanken des Homburger Planes
nur eine Verringerung des flüssigen aktiven Geldvermögens gefordert,
wahrend RM-Verbindlichkeiten aus privaten Schuldverhältnissen im
Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden sollten.
Tatsachlich gingen die
scharfen Einschnitte in das Geldvolumen über das Maß wirklicher Verluste
an Sachvermögen während der Reichsmarkzeit hinaus. Ein
Bravo für die Ehrlichkeit des Herrn Professor Veit! Nicht zuletzt wurde dies offenbar
in den überraschend günstigen Umstellungsquoten der Unternehmen in
ihren DM Eröffnungsbilanzen. Zudem dehnte sich das neue Geldvolumen durch
Gewährung von Bankkredit alsbald erheblich aus. Damit bestätigten
sich die Berechnungen der Vermögensverluste, des Geldumlaufs -und der
Staatsverschuldung, die im Sommer 1945 zusammengestellt und den
Militärregierungen der drei Westmächte in Berlin unterbreitet worden
waren und die eine 20 %-Quote für den Geldumlauf zum Ergebnis hatten.
Die „Stellen“ nahmen also an, dass Geldvernichtung
von 80 % nötig sei, haben aber für private Geldbesitzer eine
Vermögensvernichtung von 90 % und mehr durchgeführt!
Von der Unverwertbarkeit der Forderungen an das Reich wurden vor
allem die Geldinstitute Versicherungen und Bausparkassen (kurz
Finanzinstitute) betroffen, deren Vermögen zum großen Teil aus
Reichstiteln bestand (Ergebnis der „geräuschlosen“
Kriegsfinanzierung). Fast alle Finanzinstitute hatten nach der Reform
eine erhebliche Überschuldung ausweisen müssen So wurden ihnen
Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand in Höhe des Defizits
zugeteilt, das sich durch die Umstellung ihrer Verpflichtungen durch den
Verlust ihrer Forderungen an das Reich und durch die Notwendigkeit einer
Ausstattung mit einem angemessenen Eigenkapital ergab. Berechnet wurde das
Eigenkapital, das in die Umstellungsrechnung zu überführen war, in
Prozent der in der Umstellungsrechnung ausgewiesenen DM-Verbindlichkeiten.
Wahlweise durften die Geldinstitute ihr Eigenkapital auch in Höhe eines
bestimmten Prozentsatzes vom RM-Eigenkapital oder nach dem 2 1/2-fachen
des Betrages berechnen, um den ihre Aktiven die Passiven
überdeckten.
Um den Sachwertverlusten und den durch die
Währungsreform hervorgerufenen Verlusten an Geldvermögen Rechnung zu
tragen, wurde im D-Markbilanzgesetz vom 21. 8. 1949 angeordnet, daß das
Kapital der Wirtschaftsunternehmen in DM-Eröffnungsbilanzen zum 21. 6.
1948 neu festzusetzen war. Dabei zeigte sich, daß in der
Reichsmarkzeit häufig sehr hohe stille Reserven angesammelt worden
waren. Die Umstellungsquoten des Kapitals grenzten im Durchschnitt an 1 :
1. Hatte das Volk bis zur Währungsreform nominelle
Guthaben, also Scheinverluste und durch die Währungsreform einen
wirklichen Verlust, so hatten die Kapitalisten also nur nominelle
Verluste, Scheinverluste zu tragen. Dagegen fielen die
Finanzinstitute nicht unter das D-Markbilanzgesetz. Für sie wurden
Sonderbestimmungen zur Umstellungsrechnung und zur Aufstellung einer
DM-Eröffnungsbilanz erlassen. Im Ergebnis konnten die in Form der
Aktiengesellschaft betriebenen Finanzinstitute ihr Kapital im
Verhältnis 100 : 50,8 umstellen (Stand am 31. 12. 1954.)“
Wenn die kapitalistische Gesellschaft ab dem 16. Jahrhundert
„von Kopf bis Zeh, aus allen Poren, blut- und schmutztriefend“ zur Welt
kam (K. Marx), so die D-Mark und die Bundesrepublik 1948 zwar nicht blut-,
aber schmutz- und betrugstriefend mit einer kühl geplanten Entschuldung
der herrschenden Klassen auf Kosten des eigenen Volkes. War die
geplante Ausplünderung von ganz Eurasien durch den „Macher“ Hitler
fehlgeschlagen, so klappte immerhin die Ausplünderung des eigenen Volkes
mit der Währungsreform vorzüglich – schließlich stützte man sich dabei
auch auf die Siegermächte!
Wirksam ergänzt wurde die finanzielle
Entschuldung der Herrschenden durch die Propaganda von der
„Kollektivschuld des deutschen Volkes“, die die herrschenden Klassen in
Deutschland auch moralisch von den Verbrechen der Hitlerei
entschuldete.
Wal Buchenberg, 20.6.2002
Text
in Normaldruck geringfügig gekürzt aus: Otto Veit, Grundriss der
Währungspolitik. 2. Aufl. Frankfurt 1961, 575 - 585.
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